Unsere Biersorten – Für Ihren Genuss

Hopfen und Malz - Gott erhalts

Bierbrauen ist ein Handwerk mit langer Tradition und Geschichte. Bier ist Erfrischung, Durstlöscher aber auch Genuss. Bier verbindet. Unsere Biersorten beudeten Vielfalt: Pilsener, Kölsch, Weizen, Lagerbier, Export aber auch Bockbier, Alt und Weizenbier. Bier und Reinheitsgebot sind typisch deutsch. Aber Bier ist auch Vielfalt in Bierstilen und Biermarken.

Becks

Becks Alkoholfrei 24×0,33l

Bitburger

Bitburger Premium Pils 20×0,5l
Bitburger Premium Pils 24×0,33l
Bitburger Alkoholfrei 20×0,5l

Clausthaler

Clausthaler Alkoholfrei 20×0,5l

Eichbaum

Eichbaum Export 20×0,5l
Eichbaum Pils 20×0,5l
Ureich Aktiv Leichtbier 24×0.33l
Ureich Aktiv Alkoholfrei 24×0.33l
Radler 20×0,5l
Kristallweizen 20×0,5l
Hefeweizen 20×0,5l
Dunkles Weizen 20×0,5l

Bügelverschluß

Kläänes Pilsener 20×0,33l

Kurpfälser Helles 20×0,33l

Rotes Räuberbier 20×0,33l

Kurpfälzer Naturradler 20×0,33l

Kellerbier Naturtrüb 20×0,33l

Erdinger

Erdinger Weizen Alkoholfrei 20×0,5l

Fürstenberg

Fürstenberg Alkoholfrei 24×0,33l

Germania

Germania Export 20×0,5l

Jever

Jever Fun Pilsner Alkoholfrei 24×0,33l

König Ludwig

König Ludwig Kristallweizen 20×0,5l
König Ludwig Hefeweizen 20×0,5l
König Ludwig Dunkles Weizen 20×0,5l

König Pilsener

König Pilsener 20×0,5l

Krombacher

Krombacher Pils 20×0,5l
Krombacher Hefeweizen 20×0,5l
Krombacher Weizen alkoholfrei 11×0,5l

Paulaner

Paulaner Hefe Weißbier 20×0,5l
Paulaner Hefe Weißbier Alkoholfrei 20×0,5l

Rheingönheimer

Rheingönheimer Weizen 20×0,5l

Rothaus

Rothaus Tannenzäpfle 24×0,33l

Schmucker

Schmucker Export 20×0,5l
Schmucker Pils 20×0,5l

Schöfferhofer

Schöferhoffer Grapefrucht 24×0,33l

Stuttgarter Hofbräu

Stuttgarter Hofbräu Pilsner 20×0,5l

Hopfen und Malz - Gott Erhalts
Hopfen und Malz - Gott Erhalts
Hopfen und Malz - Gott Erhalts
Quelle: Wikipedia

Die Bayerische Landesordnung von 1516 (Reinheitsgebot)

„Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli (29. September) bis Georgi (23. April) eine Maß (bayerische, entspricht 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten – nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen werden. Wo jedoch ein Gastwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält etwa 60 Liter) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken. Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde, nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind, zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.“

Quelle: Wikipedia